Seminare
Wir veranstalten regelmäßig Seminare und Workshops für unsere Mandanten und andere Interessierte. Das Ziel dieser Veranstaltungen ist es, für aktuelle oder bevorstehende Probleme zu sensibilisieren. Wir bieten diesen Service an, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, schneller auf geänderte Gesetzeslagen oder Rechtsprechungen reagieren zu können.
Das neue „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ – Was Unternehmen und Mitarbeiter beachten sollten
Der Bundestag hat am 29.06.2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Nachdem der Bundesrat es gebilligt hat, ist es nunmehr im August 2006 in Kraft getreten. Damit kommt der deutsche Gesetzgeber einer europarechtlichen Forderung nach. Das Gesetz hat für die Praxis weitreichende Konsequenzen: Es heißt insofern, dass der Arbeitgeber „erforderliche Maßnahmen“ zum Schutze vor Benachteiligungen wegen der Rasse und ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität treffen muss, im Wesentlichen durch präventive Maßnahmen.
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, dann muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen.
Werden Beschäftigte durch Dritte also auch Personen außerhalb des Unternehmens bei der Ausübung ihrer Tätigkeit benachteiligt, so hat der Arbeitgeber ebenfalls die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen.
Das neue AGG muss zusammen mit weiteren Informationen entsprechend den im Gesetz bestimmten Vorgaben im Betrieb bekannt gemacht werden. Dieses Gesetz gehört somit zu den aushangpflichtigen Gesetzen, eine Sammlung der „aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze“ erhalten Sie z. B. vom Heider-Verlag, Bergisch Gladbach, dessen Textbearbeitung durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frank Neumann, erfolgt.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, wobei ihm seine Vertreter so zuzurechnen sind, als habe er selbst gehandelt, dann drohen ihm u. a. Entschädigungsansprüche auch für immaterielle Schäden. Das gilt wohl auch dann, wenn ihn oder seine Vertreter kein Verschulden trifft. Wir weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber keine Obergrenze gesetzt hat, er hat vielmehr in der Gesetzesbegründung eindeutig erklärt, dass die „angemessene Entschädigung in Geld“ eine abschreckende Wirkung haben soll.
Was also ist zu tun? Herr Winter, Jansen und Lamsfuß steht beratend zur Seite. Eine wesentliche Forderung des Gesetzgebers ist die Schulung der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter, häufig wird bereits durch eine dokumentierte und nachgewiesene Schulung ein Schadensersatzanspruch abzuwehren sein.
Wir geben im Rahmen von Inhouse-Veranstaltungen entsprechende Informationen und Tipps, wie man sich in der Praxis auf das AGG vorbereiten kann.
Nutzen Sie diese Plattform um sich auf dieses neue Gesetz vorzubereiten, und so gut gerüstet für die Zeit des „AGG“ zu sein.
Die Inhouse-Veranstaltungen werden von erfahrenen Rechtsanwälten unserer arbeitsrechtlichen Abteilung durchgeführt, dies kann im Rahmen einer Nachmittags- oder Abendveranstaltung oder im Rahmen eines Tagesseminars geschehen.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Frank Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, unter der Durchwahl: 02202/9330-16 zur Verfügung.
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