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Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei elektronisch übermittelter Rechnung
Neue Anforderungen an qualifizierte elektronische Signatur
Seit dem 1. Januar 2002 erkennt die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch übermittelte Rechnungen zum Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 UStG - Umsatzsteuergesetz) an.
Elektronische Rechnung
Um eine elektronisch übermittelte Rechnung handelt es sich, wenn Rechnungen per E-Mail oder unter Zuhilfenahme eines Computer-Faxes übermittelt werden. Elektronisch übermittelte Rechnungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Ein einfaches elektronisches Dokument (z. B. eine PDF-Datei) berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
Qualifizierte elektronische Signatur
In der Vergangenheit wurden die qualifizierten elektronischen Signaturen mit einer Schlüssellänge von 1024 Bit generiert. Ab dem 1. Januar 2008 stuft die Bundesnetzagentur diese Verschlüsselungen nicht mehr als sicher ein. Ab diesem Zeitpunkt gelten nur noch Daten mit einer Schlüssellänge von 2048 Bit als rechtmäßig signiert.
Dies bedeutet, dass für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgestellt werden, die alten Verschlüsselungen nicht mehr gültig sind. Wer sicher gehen will, auch nach dem 1. Januar 2008 gültige Signaturen generieren zu können, benötigt eine Signaturkarte nach dem neuen Standard.
Das Bundesfinanzministerium stellt jedoch in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2007 klar, dass bei Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2008 ausgestellt wurden, eine „Übersignierung“ durch den Rechnungsempfänger nicht erforderlich ist.
RA-Praxistipp:
Wer im Geschäftsverkehr seine Rechnungen auf elektronischem Wege erteilt, sollte sich umgehend mit seinem Zertifizierungsdienste-Anbieter in Verbindung setzen.
Die deutschen Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegen der Aufsicht der Bundesnetzagentur in Bonn. Eine Liste der Zertifizierungsdiensteanbieter befindet sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
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