BAG, Urteil vom 30.08.2016: Verzinsung eines Versorgungskapitals nach Rendite für Nullkuponanleihen zulässig

BAG, Urteil vom 30.08.2016: Verzinsung eines Versorgungskapitals nach Rendite für Nullkuponanleihen zulässig

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Betriebsvereinbarung, nach der das dem Arbeitnehmer in einem Versorgungsfall zustehende Versorgungskapital in zwölf Jahresraten ausgezahlt und mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich bei der Festlegung des Zinssatzes an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik orientiert.

Der Kläger arbeitete bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Bei besagtem Unternehmen besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltumwandlung. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Teilnehmer Versorgungskapital aufbauen. Nach einer mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Auszahlungsrichtlinie kann das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in maximal zwölf Jahresraten ausgezahlt werden. Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital ist derweil mit marktüblichem Zinssatz zu verzinsen. Dieser Zinssatz ist vom Unternehmen festzulegen.

In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 schied der Kläger im Alter von 65 Jahren mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das Versorgungskapital betrug zu diesem Zeitpunkt etwa 360.000 €. Das beklagte Unternehmen setzte den Zinssatz auf jährlich 0,87 % fest. Dabei legte es der Verzinsung die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen zugrunde. Der Kläger hingegen verlangte eine Verzinsung seines Versorgungskapital mit 3,55 % pro Jahr.

Die Klage hatte vor dem dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Es obliege der Beklagten, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 BGB zu bestimmen, welcher Markt für die marktübliche Verzinsung heranzuziehen sei und welcher konkrete Zinssatz festgelegt werden solle. Dabei sei es nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden könne. Die entsprechende Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen sei dabei für eine sichere Anlage zulässig.