Kosten für Einbauküche nicht abzugsfähig

Kosten für Einbauküche nicht abzugsfähig

BFH: Urteil vom 03.08.2016 zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und sonstige Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzung für die Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.
Der Kläger hatte in mehreren ihm gehörenden Objekten alte Einbauküchen durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sogenannter Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Das Finanzamt hingegen ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte zum sofortigen Abzug zu, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen. Die weiteren Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht als unbegründet ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.

Die Neubeurteilung der Absetzbarkeit beruhe dabei überwiegend auf einem geänderten Verständnis vom Begriff der wesentlichen Bestandteile von Wohnungsgebäuden. Damit seien bisher vor allem die Gegenstände gemeint, ohne die das Gebäude „unfertig“ sei. Nach der bislang vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung, sei die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen gewesen. Dies habe nach Maßgabe regional unterschiedlicher Verkehrsauffassungen auch für den Küchenherd gegolten. Demnach seien die Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar gewesen.
Dem gegenüber geht der Bundesfinanzhof nun davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr seien. Diese Entscheidung sei durch die geänderte Ausstattungspraxis begründet. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche bildeten dabei ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten seien daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

Die Revision hätte, nachdem das Finanzamt und, ihm folgend, das Finanzgericht bereits einen weitergehenden Werbungskostenabzug zugelassen hatten, obwohl dem Kläger nur AfA zu gewähren gewesen wäre, keinen Erfolg haben können. Der Bundesfinanzhof ist jedoch an einer höheren Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr aufgrund des „Verböserungsverbots“ gehindert, sodass es im Ergebnis beim Regelungsgehalt des angefochtenen Steuerbescheids verbleibt.