Einkommenssicherung nach TV UmBw

Einkommenssicherung nach TV UmBw

Die Ablehnung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes i.S.d. § 3 Abs. 4 TV UmBw führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Einkommenssicherung gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 TV UmBw entfällt. Denn die Aufzählung der Fälle, in denen der Anspruch entfallen soll, ist in § 6 Abs. 6 abschließend geregelt. Hiernach entfällt der Anspruch ua. nur dann, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.