Wichtige Themen in 2017 beim Bundesarbeitsgericht

Wichtige Themen in 2017 beim Bundesarbeitsgericht

Befristete Verträge im Profifußball
Dürfen Fußballvereine ihren Profis weiterhin befristete Verträge geben? Zur Entscheidung steht ein Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem früheren Torwart Heinz Müller. Dieser hatte nach Ablauf eines befristeten Vertrages auf Unwirksamkeit der Befristung geklagt. Das Landesarbeitsgericht ließ befristete Verträge wegen der "Eigenart der Arbeitsleistung" von Profifußballern zu, machte aber den Weg für eine Revision zum BAG frei. Ein Termin ist noch nicht anberaumt.

Kündigungsschutz für Angestellte in Privathaushalten?
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Angestellte in privaten Haushalten? Eine ehemalige Servicekraft aus NRW hatte Kündigungsschutzklage erhoben. In dem Haushalt, in dem sie gearbeitet hat, sollen dauerhaft 15 Arbeitnehmer angestellt gewesen sein, sodass das KSchG wegen Überschreiten des Schwellenwertes (mehr als 10) anwendbar wäre. Die Vorinstanzen hatten die Klage der Frau abgewiesen.

Haftung einer Gewerkschaft für rechtswidrigen Streik
Im JAhr 2016 wurde erstmals eine Gewerkschaft zu Schadenersatz für die Folgen eines rechtswidrigen Streiks wegen Verletzung der Friedenspflicht verurteilt (GdF). Es entstand ein Schaden in Millionenhöhe. Zahlungen von Gewerkschaften für die Folgen von Arbeitskämpfen sind bisher in Deutschland die Ausnahme.

Mitbestimmungsrecht bei Gestaltung des Facebook-Auftritts des Arbeitgebers
Sollen Betriebsräte bei deren Gestaltung mitreden dürfen? Dies bestätigte das BAG in einem Urteil aus 2016. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Nutzer auf der Facebook-Seite auch Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgeben können. Dies war das erste BAG-Urteil zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in Bezug auf die sozialen Netzwerke.

Mindestlohn
Nach wie vor landen weitere Streitfälle in Erfurt, bei denen es um Detailfragen, wie z.B. die Anrechnung von Entgeltbestandteilen, geht. Was können z.B. Arbeitgeber anrechnen, um auf die Lohnuntergrenze (aktuell 8,84 Euro) zu kommen? U. a. geht es um eine Treueprämie. Nach einem Urteil des BAG aus 2016 können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer darauf einen Rechtsanspruch hat und die Zahlungen monatlich erfolgen. Das gilt allerdings nicht für Zahlungen, die einen bestimmten Zweck erfüllen sollen wie Nachtarbeitszuschläge.