FG Düsseldorf: Kein geldwerter Vorteil für Firmenwagen in Zeiten der Fahruntüchtigkeit

FG Düsseldorf: Kein geldwerter Vorteil für Firmenwagen in Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Ist es einem Arbeitnehmer, dem ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wurde, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber für den Fall der Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit (nach Hirnschlag erteiltes Fahrverbot durch behandelnden Arzt) nicht gestattet, das betriebliche Fahrzeugs privat zu nutzen, muss er sich für die Zeiten der Fahruntüchtigkeit nicht den geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.01.2017 entschieden (Az.:10 K 1932/16 E).

Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung betrug nach der 1%-Regelung 433 Euro/Monat. Der Kläger machte geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate à 433 Euro) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Während dieser Zeit war ihm (und Dritten) die Nutzung auch durch den Arbeitgeber untersagt worden.