Der Brexit – Rechtsfolgen für Vertragsverhältnisse mit englischen Vertragspartnern

Der Brexit – Rechtsfolgen für Vertragsverhältnisse mit englischen Vertragspartnern

1. Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland
Die Niederlassungsfreiheit verpflichtet einen EU/EWR-Staat, eine Sitzverlegung von dem EU/EWR-Staat, in dem eine Gesellschaft gegründet worden ist, in einen anderen, anzuerkennen.

Entfiele die Mitgliedschaft in der EU/EWR und käme auch kein bilaterales Abkommen zustande, müsste die BRD die sog. Sitztheorie anwenden, mit der Folge, dass sich die Rechtsverhältnisse nach dem Recht des Staates zu richten haben, in dem sich der Verwaltungssitz befindet. Dies könnte auf gesellschaftsrechtlicher Ebene für Ltd.'s dazu führen, dass ein Zwangsformwechsel (z.B. in eine GbR oder Kfm.) durchzuführen wäre und ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter möglich wäre. Auf steuerrechtlicher Ebene könnte dies zur Folge haben, dass die Ltd. als aufgelöst gilt, das sie aus der unbeschränkten Steuerpflicht des EU/EWR-Staates ausscheidet. Ob dies auch gilt, wenn keine echte und aktive „Sitzverlegung“ vorliegt, sondern lediglich eine mittelbare Auswirkung durch den Austritt erfolgt, bleibt abzuwarten. Vorsorglich muss über einen grenzüberschreitenden Formwechsel in oder eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine deutsche GmbH nachgedacht werden.

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Diese EU-Grundprinzipien wie auch die Dienstleistungsfreiheit oder die Europ. Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme können nach dem Austritt nicht mehr angewandt werden. Für deutsche Unternehmen, die in Großbritanntien Arbeitnehmer einsetzen, bedeutet dies, dass Sie künftig mit Visa und Arbeitserlaubnissen arbeiten müssen.

3. Marken und Geschmacksmuster
Bislang haben Gemeinschaftsmarken als „Unionsmarken“ Schutz in Großbritannien. Weder die EUMV noch die Regelungen zum Geschmacksmuster enthalten Vorgaben zu einem Austritt. Damit werden voraussichtlich alle Unionsmarken zum Zeitpunkt des Austritts ihren Schutz in Großbritannien verlieren, wenn keine Sonderregelungen dazu getroffen werden. Es müsste also bereits vorsorglich darüber nachgedacht werden, die betroffenen Marken als nationale britische Marke nachzumelden.

4. EU-Patente
Die Europäischen Patente haben ihre Rechtsgrundlage im Europäischen Patentübereinkommen, einem eigenen Abkommen, das nicht von einer EU-Mitgliedschaft abhängig ist. Auf diese Patente wirkt sich der Austritt also nicht aus.

5. Markenlizenzen
Wurden Lizenzen für das Gebiet der EU eingeräumt, würde mit dem Austritt die Geltung für Großbritannien entfallen. Wenn eine Lizenz an einer Unionsmarke explizit für Großbritannien eingeräumt worden ist, hätte dies zur Folge, dass mit dem Wegfall der Geltung der Marke für Großbritannien auch die Lizenz entfiele. Ggf. kommt hier über eine durchsetzbare Ergänzung der Vertragswerke eine Regelung in Betracht (§ 313 BGB).

6. Datenschutz
Mit dem Austritt wird Großbritannien ein „Unsicheres Drittland“ im Sinne der aktuellen Datenschutzregelungen, sodass für den Fall dass auch hierzu keine Abkommen getroffen werden können, zusätzliche Voraussetzungen zur Datensicherheit erfüllt werden müssen.

Dazu kommen auch steuerliche Folgen, sodass insgesamt für alle, die grenzüberschneident mit Großbritannien im Geschäftskontakt stehen, eine sorgfältige und vorausschauende Planung schon zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist.