Filesharing über einen familiär genutzten WLAN-Anschluss

Filesharing über einen familiär genutzten WLAN-Anschluss

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an verschiedenen Musiktiteln inne und nahm die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch. Die Beklagten hätten im Januar 2011 die Musiktitel via Filesharing öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagten bestritten dies und verwiesen auf ihre drei volljährigen Kinder, die jeweils eigene Rechner besessen und eigene WLAN-Router gehabt hätten. Die Beklagten erklärten, dass ihnen bekannt sei, welches ihrer Kinder die Titel heruntergeladen und zugänglich gemacht habe, verweigerten jedoch weitere Angaben hierzu.

Die Klägerin hatte vor dem Landgericht mit ihrer Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten Erfolg. Die Berufung der Beklagten hiergegen blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind. Wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Personen den Internetanschluss benutzen können, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Zu der Frage, wer Zugriff auf den Anschluss hat, muss der Anschlussinhaber sich erklären, da es sich um Umstände handelt, die nur ihm bekannt sind. Dann ist der Anschlussinhaber zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche Erkenntnisse er gewonnen hat. Damit genügt er grundsätzlich seiner sekundären Darlegungslast und es ist wieder Sache des Klägers, die für eine Haftung sprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Die Beklagten haben dieser Darlegungslast vorliegend nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht preisgegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Zwar ist aufseiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigten gewesen. Dieser war in Einklang zu bringen mit dem Recht der Klägerin auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta.

Der Anschlussinhaber sei z. B. nicht verpflichtet, die Internetnutzung eines Ehepartners oder dessen Computer auf Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Erfährt der Anschlussinhaber jedoch den Namen eines Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung offen zugibt, muss er dessen Namen offenbaren, um einer eigenen Verurteilung zu entgehen.