Keine Unterhaltsverpflichtung für spätes Medizinstudium

Keine Unterhaltsverpflichtung für spätes Medizinstudium

Wenn ein Kind im Alter von 26 Jahren noch ein Studium aufnehme, ohne seinen Vater vorher darüber zu informieren, bestehe kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Die Tochter hatte im Jahr 2004 Abitur gemacht und sich auf einen Medizin-Studienplatz beworben. Nachdem sie 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin machte, arbeitete sie zunächst in diesem Beruf und bekam 2010 einen Studienplatz für Medizin zugewiesen.

Der Vater erfuhr erst durch das Studentenwerk nach Aufforderung zur Auskunftserteilung zu seinen finanziellen Verhältnissen vom Studium seiner Tochter. Dieser hatte er nach ihrem Abitur einen Brief geschrieben, in dem er ihr mitteilte, dass er nicht davon ausgehe, noch weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen und forderte sie auf, sich ansonsten bei ihm zu melden. Da dies nicht geschah, stellte er die Zahlungen ein.

In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit verlangte das Land Hessen, welches der Tochter BAföG gewährt hatte, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht. Das zunächst zuständige Amtsgericht Büdingen hatte den Antrag auf Zahlung von 3.452,16 Euro abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes zum Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte keinen Erfolg.

Der zuständige XII. Zivilsenat des BGH gab dem beklagten Vater Recht. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt habe zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums nicht mehr bestanden, da dieser nicht mehr damit rechnen musste, dass seine Tochter in diesem Alter noch ein Studium aufnehmen werde. Die längere Dauer zwischen Abitur und Studium sei zwar an sich kein Ausschlusskriterium. Da die Tochter sich aber auf den Brief des Vaters nicht gemeldet hatte, sei dieser schützenswert, da er darauf vertraut habe, dass keine weiteren Unterhaltszahlungen auf ihn zukommen würden. Dem Gesetz ist keine feste Altersgrenze zu entnehmen, die Frage nach der Unterhaltspflicht sei jeweils im Einzelfall zu beantworten.