„Kontogebühren“ bei Bausparverträgen benachteiligen unangemessen

„Kontogebühren“ bei Bausparverträgen benachteiligen unangemessen

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UKlaG gegen eine Bausparkasse auf Unterlassung. Die Bausparkasse hatte in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen und in einer damit korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in Höhe von 9,48 € jährlich vorgesehen. Die Klage war in den Vorinstanzen zunächst erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Bei der Klausel über die Erhebung einer „Kontogebühr“ handele es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die Beklagte begründet die Erhebung der Kontogebühr auch in der Darlehensphase mit „bauspartechnischer Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“. Damit sei aber weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Dass die Bausparkasse nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbuche, liege ausschließlich in ihrem eigenen Interesse. Die Verwaltung der Darlehensverträge stelle deshalb auch keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer mehr dar.
Die Regelung hält nach Ansicht des Bundesgerichtshof deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Regelung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteilige die Bausparkunden der Beklagten unangemessen. Das gesetzliche Leitbild erlaube es nicht, die im Zusammenhang mit Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse anfallenden Kosten auf Kunden abzuwälzen.