Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt, BGH v. 16.5.2017 – X ZR 142/15

Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt, BGH v. 16.5.2017 – X ZR 142/15

Die Klägerin hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise in die USA gebucht.

Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Reisepässe, die ausgestellt und auch übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug USA verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.

Nach § 651j Abs. 1 BGB kann der Vertrag sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Höhere Gewalt bezeichnet dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
Hierunter fallen z. B. Naturkatastrophen oder staatlich angeordnete Reisebeschränkungen.

Die Ursache darf dabei nicht in der (Risiko-)Sphäre des Reiseveranstalters liegen, genauso wenig aber der Sphäre des Reisenden zuzurechnen sein. So sei es aber hier, so der BGH: Im Verhältnis zum Reiseveranstalter falle die Mitführung der Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Pässe nicht als ausreichend erachtet wurden. Maßgeblich sei allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – z. B. durch ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden gleichermaßen getroffen hätte.