Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

Den Antrag auf Eilrechtsschutz hatte ein IT-Unternehmen aus München an das Verwaltungsgericht Köln gestellt, um der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage nicht nachkommen zu müssen. Das VG Köln hatte den Antrag abgelehnt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.

Der 13. Senat begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Speicherpflicht in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 – jedenfalls in der gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar sei. Die Speicherpflicht erfasse nämlich pauschal die Verkehrs- und Standortdaten beinahe alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten. Der Gerichtshof hielt indes für erforderlich wenigstens Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen. Die gänzlich anlasslose Speicherung von Daten könne auch nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden.