BGH, Urteil vom 22.06.2017: Keine TÜV-Haftung für fehlerhafte Silikonimplantate von PIP

BGH, Urteil vom 22.06.2017: Keine TÜV-Haftung für fehlerhafte Silikonimplantate von PIP

2010 hatte die zuständige französische Überwachungsbehörde festgestellt, dass PIP minderwertiges Industriesilikon für die Herstellung der Brustimplantate verwendete; zwei Jahre danach hatte sich die Frau ihre Brustimplantate entfernen lassen. Nach zwischenzeitlicher Insolvenz von PIP verklagte sie den TÜV Rheinland, der als sog. benannte Stelle für die Überwachung des französischen Implantate-Herstellers zuständig war.

Die Klägerin hatte ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 Euro beantragt sowie die Feststellung, dass der TÜV Rheinland auch zum Ersatz künftiger materieller Schäden verpflichtet ist. Der BGH entschied nun, dass der TÜV Rheinland nicht verpflichtet war, unangemeldete Inspektionen bei PIP durchzuführen, Produktprüfungen vorzunehmen und/oder Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu sichten. Eine Pflichtverletzung des TÜV, aufgrund derer er für den Schaden der betroffenen Patientin hätte aufkommen müssen, sei nicht festzustellen gewesen.

Ihren Anspruch begründete die Patientin insbesondere damit, dass der TÜV Rheinland als für die Überwachung des Brustimplantate-Herstellers zuständige benannte Stelle unangemeldete Inspektionen sowie Produktprüfungen hätte durchführen müssen. Darüber hinaus hätte sich der TÜV die Geschäftsunterlagen ansehen müssen. Die Klägerin hatte behauptet, so hätte die Verwendung des schadhaften Industriesilikons bei der Herstellung der Brustimplantate aufgedeckt werden können und die minderwertigen Produkte seien nicht in den Verkauf gegangen.

Der BGH legte daraufhin mit Beschluss vom 9. April 2015 (Az. VII ZR 36/14) dem EuGH die Frage vor, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der mit der Prüfung und Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III zu einer direkten Haftung gegenüber dem Patienten führen kann.