BGH hebt Strafaussetzung zur Bewährung im 2. Kölner „Raser-Fall“ auf

BGH hebt Strafaussetzung zur Bewährung im 2. Kölner „Raser-Fall“ auf

Die Angeklagten, die am 14. April 2015 durch ein illegales Autorennen den Tod eines 19-jährigen Studentin zu verantworten hatten, waren durch das Landgericht Köln jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die obersten Bundesrichter hatten sich ausschließlich mit der Rechtsfolgenseite zu befassen und kamen hier zum Ergebnis, dass die grundsätzliche Bemessung der Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden sei, die Aussetzung zur Bewährung jedoch rechtsfehlerhaft gewesen sei. Das Landgericht habe bei der Prüfung, ob besondere Umstände die Bewährung der Freiheitsstrafe rechtfertigten, nicht berücksichtigt, dass die Angeklagten mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen hatten und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeigeführt hatten. Hiervon sei die gesamte Tat geprägt gewesen und hätte deshalb nicht außer acht gelassen werden dürfen.

Das Landgericht habe zudem festgestellt, dass es zu einer Häufung von Verkehrsfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten gebe, sich aber nicht hinreichend dazu erklärt, wie sich eine Bewährungsstrafe auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung auswirken würde (Az. 4 StR 415/16).