BAG: Keine anlasslose Tastatur-Überwachung von Arbeitnehmern

BAG: Keine anlasslose Tastatur-Überwachung von Arbeitnehmern

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2011 als Web-Entwickler beschäftigt. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern zwar 2015 mitgeteilt, dass ihr gesamter Internet-„Traffic“ mitverfolgt würde, den Einsatz der Key-Logger jedoch nicht.
Nach Auswertung der so gewonnenen Dateien kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, da sie davon ausgehen konnte, der Kläger habe im erheblichen Umfang Privattätigketien am Arbeitsplatz erledigt.

Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Kläger Erfolg – durch den Einsatz der Keylogger habe die Beklagte das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).