Gemeinnützigkeit im Karneval und in sonstigen Vereinen

Gemeinnützigkeit im Karneval und in sonstigen Vereinen

Der BFH verneinte in seinem Urteil die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen seien weder zwingende sachliche Gründe vorhanden, noch sei der Ausschluss durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Freimaurerloge. Denn der Loge sei es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verwies der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordere.

Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jegliche (Brauchtums-)Vereine, die nur ein Geschlecht als Mitglied zulassen, ihre Gemeinnützigkeit verlieren können.