Änderungen beim Insolvenzrecht: Mehr Sicherheit für Lieferanten?

Änderungen beim Insolvenzrecht: Mehr Sicherheit für Lieferanten?

Wichtige Änderungen

Der Bundestag hat sich im Februar dieses Jahres dazu entschlossen, einige für Lieferanten sehr gefährliche Regeln zu entschärfen. Am 5. April 2017 sind die Neuerungen in Kraft getreten. Sie beinhalten sechs Erleichterungen:

1. Die zehnjährige Anfechtungsfrist gilt nur noch, wenn Schuldner und Gegner „dolos“ also mit bösem Vordsatz, zusammen¬arbeiten; also in der Regel, wenn Vermögen des Schuldners zur Seite geschafft wird. Bei den üblichen Austauschgeschäften gilt jetzt eine Frist von vier Jahren.

2. Bislang wurde schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit vermutet, dass Lieferanten den Vorsatz des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, erkennen würden. Für Geschäfte, bei denen Preis und Leistung ausgewogen sind, greift dies ab sofort nur noch bei schon bestehender Zahlungsunfähigkeit. Künftig muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Zahlung schon nicht mehr alle Gläubiger bezahlt werden konnten. Inwieweit sich hieraus mehr Sicherheit für den Lieferanten ergibt, muss sich erst noch erweisen.

3. Das Gesetz dreht die jüngste Vermutung der Rechtsprechung um: Ab jetzt begründet eine Zahlungs¬vereinbarung die Vermutung, dass der Benachteiligungsvorsatz des Kunden nicht bekannt ist. Hier ist allerdings große Vorsicht geboten, da der Kunde in solchen Situationen üblicherweise deutlich zu erkennen gibt, wie schlecht es um ihn steht.

4. Eine wichtige Veränderung erfährt auch die sogenannte Bargeschäfts-Regel. Diese liegt vor, wenn die Zeitspanne zwischen Lieferung und Bezahlung nicht mehr als 30 Tage beträgt. Bislang konnte der Insolvenzverwalter solche Geschäfte angreifen, wenn er Anhaltspunkte für eine Gläubiger¬benach¬teiligungsabsicht darlegen konnte. Nunmehr ist es erforderlich, dass der Verwalter nachweist, dass der Lieferant und der Geschäftspartner „unlauter“ gehandelt haben. Damit wird die Hürde deutlich heraufgesetzt. Für Lieferanten bedeutet es, dass bei Geschäften mit ausgewogener Preis-Leistung und Bezahlung innerhalb von 30 Tagen künftig kaum noch etwas passieren kann.

5. Soweit es um die Zahlung von Arbeitslohn geht, ist es gesetzlich festgeschrieben, dass bei verzögerten Zahlungen innerhalb von 90 Tagen der Lohn nicht zurückgefordert werden kann.

6. Der Gesetzgeber hat dem beliebten Spiel mit der verzögerten Geltendmachung von Anfechtungen einen Riegel vorgeschoben: Ab sofort - und das gilt auch für am 5. April 2017 schon laufende Insolvenzverfahren - müssen diese Rückforderungen erst ab dem Zeitpunkt des Verzuges, also nach seiner Geltendmachung verzinst werden.

Ein Ausblick

Der Gesetzgeber hat versucht, der mittelständischen Wirtschaft mit diesen Änderungen zu helfen. Es bleibt aber abzuwarten, ob damit Steine statt Brot verteilt wurden. Der Insolvenzverwalter kann weiterhin Gelder zurückfordern, die vorher durch Gerichtsvollzieher eingetrieben wurden. Dies hat den Nachteil, dass von Privatleuten mühsam erlangte Gerichtstitel, die anschließend mittels Gerichtsvollzieher durchgesetzt wurden, vom Insolvenzverwalter angefochten werden können.

Auch bei der Zahlungsvereinbarung ist größte Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat in jünge¬ren Entscheidungen allein die Drohung mit einem Lieferstopp genügen lassen, um auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu schließen. Daraus wurde gefolgert, dass der Schuldner bei einer Zahlung seine anderen Gläubiger benachteiligen wollte. Ebenfalls ist aus Zahlungsverzögerungen trotz häufiger schriftlicher Mahnungen der gleiche Schluss gezogen worden. Bei Stundungen sollten Betroffene eng abgestimmt mit dem Anwalt des Vertrauens agieren.

Da Insolvenzverwalter (qua Amt) bestrebt sind, eine möglichst große Masse einzusammeln, ist zu erwarten, dass sie auch in Zukunft nur auf Vermutungen gestützt Zahlungen von Kunden beim Lieferanten zurückfordern – so meine Erfahrung. Oft konnte ich nach Aufnahme der Einzelheiten solche Forderungen abwehren.

Dr. Friedrich Bacmeister, Rechtsanwalt und Steuerberater mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzvermeidung und Finanzierung bei Winter Rechtsanwälte