Digitaler Nachlass: Facebook-Account vererblich?

Digitaler Nachlass: Facebook-Account vererblich?

Die Klägerin machte gegen die Beklagte, die das soziale Netzwerk Facebook betreibt, einen Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer Tochter geltend.

Die Klägerin hatte gehofft, über den Facebook-Account ihrer Tochter etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder Motive für den Fall zu erhalten, dass es sich bei dem Tod der Tochter um einen Suizid handele. Dies war ihr nicht möglich, da die Beklagte das Benutzerkonto in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang – auch mit Zugangsdaten – nicht mehr möglich war.

Das KG Berlin hatte der Berufung der Beklagten mit Urteil v. 31.5.2017 (21 U 9/16) stattgegeben. Offen gelassen hat es dabei, ob der Vertrag zwischen Verstorbenem als Erblasser und Provider nach § 1922 BGB auch auf die Erben übergeht.
In diesem Punkt herrscht also weiter Rechtsunsicherheit.

Das Gericht hielt den Anspruch aus anderen Gründen für nicht durchsetzbar:
Durch die Zugangsgewährung der Erben auf den Account würden die durch das Telekommunikationsgeheimnis des § 88 TKG geschützten Rechte der Kommunikationspartner des Erblassers erheblich verletzt. Vor Erlangung des Zugangs müssten praktisch alle Kommunikationspartner des Account-Inhabers ihre Zustimmung erteilen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/17) geführt wird.