„Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tritt in Kraft

„Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tritt in Kraft

Das Gesetz schafft in erster Linie Kompetenzen für die Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren, so können durch Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die nicht unumstrittene Online-Durchsuchung Strafermittler künftig verschlüsselte Kommunikation von Verdächtigen abfangen und die Speicher ihrer Rechner unbemerkt durchsuchen. Hierbei dürfen sie eine Spionagesoftware verwenden. Solche Eingriffe sind unter vergleichbar strengen Voraussetzungen wie für die schon jetzt unter Richtervorbehalt erlaubte akustische Wohnraumüberwachung zulässig.

Eine Einschränkung des Richtervorbehalts wurde insoweit vorgenommen, als zukünftig bei bestimmten Verkehrsdelikten die Entnahme von Blutproben auch von einem Staatsanwalt oder durch Polizeibeamte angeordnet werden kann.

Außerdem beschloss der Bundestag eine Erweiterung des Fahrverbots als Nebenstrafe auch für Taten, die keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr haben. Dies war nach bisher geltendem Recht Voraussetzung für einen Führerscheinentzug. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Das Fahrverbot kann dabei zusätzlich zu einer Geld- oder Haftstrafe verhängt werden - und die Hauptstrafe gemindert werden: So lässt sich bei kleineren Vergehen der Haftvollzug vermeiden.

Zahlreiche weitere Änderungen sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten mit dem Ziel einer effektiveren und funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Grundlage für das Gesetz waren Empfehlungen einer vom Bundesjustizministerium 2014 eingesetzten Expertenkommission.

Weitere Änderungen ergeben sich zum Beispiel durch Anpassungen der §§ 81e und 81h StPO. Hier wird nun auch die Erfassung von sog. DNA-Beinahetreffern bei der DNA-Reihenuntersuchung ermöglicht. Damit können auch solche Treffer, die ein Verwandtschaftsverhältnis aufzeigen, als Beweismittel verwertet werden.

Außerdem werden im Ermittlungsverfahren die Zeugen nun verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen, wenn der polizeilichen Ladung eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Zwecks einer verbesserten Dokumentation soll zukünftig vermehrt eine Videoaufzeichnung von Vernehmungen stattfinden – hierdurch soll die Wahrheitsfindung erleichtert werden und z. B. möglichen Opfer-Zeugen eine spätere gerichtliche Aussage erspart werden.

Eine Beschleunigung des Verfahrens soll insbesondere durch die Änderungen hinsichtlich der Stellung von Befangenheitsanträgen erlangt werden. Solche, die kurz vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, schließen den abgelehnten Richter zunächst nicht mehr aus.