Nach Betriebsübergang: Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Nach Betriebsübergang: Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014.

Der Kläger genoss keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, da diese nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Gegen die Kündigung war der Kläger nicht vorgegangen.
Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Im Jahr 2014 übernahm die Beklagte (zu 2.) die Apotheke - im Kaufvertrag hatte die Beklagte zu 2) sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

Der Kläger hat mit seiner Klage beide Beklagte auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger unterlag vor dem Landesarbeitsgericht auch in der Berufungsinstanz, in der der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit angegriffen hatte, als seine gegen die Beklagte (vor-malige Beklagte zu 2.) gerichtete Klage abgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, wurde vom Bundesarbeitsgericht offen gelassen. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch jedoch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.