Air Berlin - Welche Folgen treffen die Beschäftigten?

Air Berlin - Welche Folgen treffen die Beschäftigten?

Nachdem am 01.11.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt es nun ganz entscheidend darauf an, was der Insolvenzverwalter an Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger erarbeitet. Zwischen der Fortführung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs (zumindest theoretisch) und der Zerschlagung und Veräußerung aller Betriebsmittel oder der Veräußerung von Betriebsteilen steht ihm eine breite Palette zu. Abhängig hiervon haben diese unterschiedlichen Maßnahmen unterschiedliche Auswirkungen auf die Beschäftigten.

Ein Teil (650) kann z.B. auf Basis eines Sozialplans in eine Transfergesellschaft wechseln. Aktuell haben davon rund 260 Beschäftigte Gebrauch gemacht. Dies hat eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Air Berlin und die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft zur Folge (sog. Dreiseitiger Vertrag). Während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses wird mit Hilfe von Transfer-Kurzarbeitergeld i.d.R. ein Großteil des bisherigen Gehalts fortgezahlt. Die Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft schiebt die Arbeitslosigkeit hinaus und begründet die Chance auf eine Qualifizierung und Vermittlung in eine neue Beschäftigung.

Andere, rund 4000 Beschäftigte, müssen auch mit einer Kündigung rechnen. Welche Rechte und Möglichkeiten im Rahmen der Beendigung der Beschäftigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutzklage), dem Wechsel in eine Transfergesellschaft oder der Wahrung der Rechte in der Insolvenz (z.B. Insolvenzgeld) bestehen, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen und unverbindlichen Gespräch.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht