Gesetzesänderungen 2018

Gesetzesänderungen 2018

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde grundlegend reformiert. Hierdurch unterfallen nun auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen dem Anwendungsbereich des MuSchG. Daneben erstreckt es sich nun auch auf Heimarbeiterinnen und behinderte Frauen, die z. B. in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.

Daneben erstreckt sich die nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf Wochen, die bisher nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten galt nun auch bei Kindern mit einer Behinderung, wenn diese vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird.

Neu ist auch das Kündigungsverbot zugunsten von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden und vier Monate nach einer solchen Fehlgeburt gilt.


Die betriebliche Altersversorgung wird vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen attraktiver: Durch Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BetrAVG) ist nun auch eine sog. "reine Beitragszusage" möglich. Arbeitgeber können nun also die Betriebsrente derart beschränken, dass Beiträge zu einer Kasse oder privaten Lebensversicherung gezahlt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die reine Beitragszusage nur auf tarifvertraglicher Grundlage gegeben ist. Für nicht tarifgebundene Parteien besteht aber die Möglichkeit, einschlägige Regelungen zu vereinbaren.

Darüber hinaus können Tarifverträge nun eine automatische Entgeltumwandlung vorsehen - hierüber müssen Arbeitnehmer jedoch vorab informiert werden und können dem widersprechen.


Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), welches seit dem 06.07.2017 in Kraft ist, ermöglicht ab dem 06.01.2018 in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern einen Auskunftsanspruch. Arbeitnehmer sollen informiert werden, wie vergleichbare Kollegen des jeweils anderen Geschlechts innerhalb des Unternehmens vergütet werden.


Das seit dem 01.04.2017 in Kraft getretene Reformpaket des AÜG zeigt seit dem 01.01.2018 verstärkt Wirkung: Leiharbeitnehmer haben frühestens seit diesem Tag einen Anspruch auf Gleichstellung mit Stammarbeitskräften.

Leiharbeitsfirmen können grundsätzlich nur noch für eine Überlassungsdauer von neun Monaten an denselben Entleihbetrieb vom equal-pay-Grundsatz durch Leiharbeitstarifverträge abweichen. Nach neun Monaten hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedinungen - einschließlich des Arbeitsentgelts (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG). Da Einsatzzeiten vor dem 01.04.2017 nicht berücksichtigt werden, ergibt sich der Anspruch nun frühestens seit Jahresbeginn 2018.