Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Der Kläger machte gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Beklagten, eine Karenzentschädigung geltend.

Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien ein dreimonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden, wofür der Kläger 50 % seines Bruttoeinkommens als Karenzentschädigung erhalten sollte.

Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Da eine solche nicht erfolgte, schrieb der Kläger an die Beklagte eine E-Mail und erklärte darin, er "fühle sich an das Wettbewerbsverbot" nun "nicht mehr gebunden".

Die Erfurter Richter wiesen die Klage ab:

Bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handele es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Die Beklagte habe - da sie die Karenzentschädigung nicht gezahlt hatte - ihre Vertragspflicht verletzt. Dadurch wurde der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Mit seiner E-Mail, wonach er sich an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden fühle, habe er diesen auch erklärt.

Damit erlosch indes zugleich sein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung ab diesem Zeitpunkt.