Neues EU-Datenschutzrecht: Jetzt handeln!

Neues EU-Datenschutzrecht: Jetzt handeln!

Von der Datenschutz-Grundverordnung sind nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine Firmen, Einzelunternehmer und sogar Blogger und vermeintlich private Website-Betreiber betroffen.
Da teure Abmahnungen, erhebliche Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen drohen, sollten Sie spätestens jetzt prüfen lassen, ob Sie betroffen sind. Dies gilt besonders für Website-Betreiber, da datenschutzrechtliche Verstöße hier besonders leicht erkennbar sind.

Wer seine Website bis zum 25.05.2018 noch nicht aktualisiert hat, muss damit rechnen abgemahnt zu werden. Darüber hinaus wird gesetzlich ausdrücklich gefordert, abschreckende Bußgelder zu verhängen. Es steht daher zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörden das ein oder andere Exempel statuieren werden.

Zu der Vielzahl datenschutzrechtlich einzuhaltender Vorgaben gehört etwa die Aufklärung mittels Datenschutzerklärung. Dies galt zwar auch nach bisherigem Datenschutzrecht. Benutzer sind nun aber wesentlich ausführlicher über ihre Rechte aufzuklären als bisher. Die Datenschutzerklärungen sind folglich zwingend an die neuen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Zudem ist der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Erhobene Daten sind mit angemessener Sicherheit zu verarbeiten und ggf. zu pseudonymisieren und zu verschlüsseln. Für den Newsletterversand sind besondere Voraussetzungen zu beachten. Der Einsatz von Cookies ist ohne Einwilligung der Benutzer nur noch eingeschränkt möglich. Dies gilt auch für den Einsatz von Social-Media-Plug-Ins.

Auch für Unternehmen und Konzerne erhöht sich mit der Datenschutz-Grundverordnung der Aufwand, den Datenschutz umzusetzen. So besteht nun die Pflicht, ein sogenanntes „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen. Je nach Datenverarbeitung und Anzahl der Mitarbeiter, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen und zu dokumentieren. Darüber hinaus ist ggf. ein (externer oder interner) Datenschutzbeauftragter einzusetzen.