Keine Altersdiskriminierung wegen Altersabstandsklausel

Keine Altersdiskriminierung wegen Altersabstandsklausel

Die 1968 geborene Klägerin hatte 1995 ihren 18 Jahre älteren Ehemann geheiratet und begehrte von dessen ehemaligem Arbeitgeber Hinterbliebenenversorgung.

Die zugunsten des Ehemanns greifende Versorgungsordnung sah vor, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur dann gewährt würde, wenn der Ehepartner nicht mehr als 15 Jahre jünger sei.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass eine solche unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt sei, da der Arbeitgeber ein Interesse daran habe, sein finanzielles Risiko zu begrenzen. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei die gesamte Beziehung nämlich darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Bei der geforderten Altersdifferenz von mehr als 15 Jahren sei auch sichergestellt, dass hier nur solche Fälle ausgenommen würden, bei denen der übliche Abstand erheblich übersteigen würde.