Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess verwertbar

Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess verwertbar

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die beiden Fahrzeuge waren beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Spuren kollidiert. Die Beteiligten stritten darüber, wer seine Spur verlassen und die Kollision verursacht hat.

Der Kläger hatte während der gesamten Fahrt mit einer Dashcam Videoaufzeichnungen gefertigt.

In der Revisionsinstanz entschied nun der BGH, dass die Aufzeichnungen zwar gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die Dashcam-Aufnahmen verstoßen gegen § 4 BDSG, weil sie ohne Einwilligung erfolgten. Eine dauernde, anlasslose Aufzeichnung sei zur Wahrnehmung der Beweissicherungszwecke nicht erforderlich. Technisch sei auch möglich, kurze Aufzeichnungen anzufertigen, z. B. bei Kollision oder starker Verlangsamung des Fahrzeugs.

Gleichwohl stünde die Verletzung des Datenschutzes einer Verwertbarkeit nicht entgegen:

Die Rechtswidrigkeit des Beweismittels führe nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot.

Das Unfallgeschehen ereignete sich im öffentlichen Raum, sodass der Beklagte sich selbst der Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Durch die Dashcam wurden nur Ereignisse im öffentlichen Raum aufgezeichnet. Durch die Schnelligkeit des Verkehrs würde hier ansonsten eine Beweisnot entstehen.

Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte könne durch Bestimmungen des Datenschutzrechts mit hohen Geldbußen geahndet werden - ein ausdrückliches Verwertungsverbot sieht das BDSG nicht vor.