Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26.04.2019 in Kraft getreten. Unternehmen haben seitdem für den Schutz ihrer Interna ein eigenes Stammgesetz mit neu definierten Begrifflichkeiten anzuwenden.

Durch das GeschGehG ist mehr Klarheit zu erwarten, weil die deutsche Rechtsordnung damit erstmals über eine gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses verfügt. Danach ist es eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und deswegen von wirtschaftlichem Wert ist, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Das können Betriebsabläufe und Geschäftsmethoden ebenso sein wie technische Verfahren, Formeln, Rezepte und – immer bedeutsamer – Daten über Kunden und über Personen, die es werden sollen.

Im deutschen Recht wurde bislang auf Grundlage der Rechtsprechung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) für die Feststellung eines Geschäftsgeheimnisses (auch) auf das subjektive Merkmal des Geheimhaltungswillens abgestellt. Nunmehr ist das objektive Kriterium der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ausschlaggebend. Die Unternehmen müssen also nun solche angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen installieren, wenn etwas als Geschäftsgeheimnis anerkannt werden soll.

Hier gibt es keine starren Anforderungen, sondern es ist im Einzelfall vom Unternehmen zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Schutz welcher Informationen erforderlich sind. Die Arten von Schutzmaßnahmen können unterschiedlich sein: vertraglich (Vertraulichkeitsvereinbarungen), organisatorisch (Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten), technisch (Firewall, Passwortschutz) oder physisch (Zugangsbeschränkungen). Geheimhaltungswürdige Informationen werden fortan entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu kategorisieren und einer passenden Geheimhaltungsstufe zuzuordnen sein.

Es bleibt bei den bislang in den §§ 17 bis 19 UWG geregelten strafrechtlichen Folgen für Geheimnisverrat. Whistleblower werden durch das GeschGehG geschützt, wenn sie Informationen zum Schutz eines berechtigten Interesses offenlegen, etwa wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Derweil hat das Europäische Parlament die nächsten Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern am 16.04.2019 angenommen. Sie sehen ein Dreistufenmodell vor, das in seinen Einzelheiten heftig umstritten war: Hinweise sind grundsätzlich zunächst über interne Meldekanäle, alternativ dazu oder im Folgenden auf einer zweiten Stufe gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde und erst in einem nächsten Schritt öffentlich vorzubringen. Hinweisgeber sind nach den künftigen Vorschriften geschützt, wenn sie ihre Beobachtungen etwa gegenüber den Medien äußern, nachdem ihre vorherige Meldung nicht beachtet oder keine geeignete Maßnahme ergriffen wurde. Leaks in der Öffentlichkeit ohne vorherige interne Meldung bleiben straffrei, wenn es hinreichenden Grund zur Annahme gibt, dass eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit oder Repressalien gegen den Whistleblower drohen. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten beträgt auch hier wieder 2 Jahre.