Verfall von Urlaubsansprüchen

Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Landesarbeitsgericht Köln folgt der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s.u.) zu den Voraussetzungen eines Verfalls von Urlaubsansprüchen am Jahresende (Urteil vom 09.04.2019, Az. 4 Sa 242/18).

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren (amtliche Leitsätze).

Wir hatten bereits an die Arbeitgeber appeliert, ihre modus operandi zu ändern und spätestens in der 2. Jahreshälfte die Mitarbeiter individuell über den Stand von Resturlaubsansprüchen zu informieren. Dazu kommt die Verpflichtung, zur Urlaubsinanspruchnahme (zunächst also Antragstellung) aufzufordern und darüber zu belehren, dass der Urlaub anderenfalls am Schluss des Jahres verfällt.