COVID-19 & BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG

COVID-19 & BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG

COVID-19 & BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt den dauerhaften Wegfall eines Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung voraus.

Die unternehmerische Entscheidung beruht i.d.R. auf außerbetrieblichen (externen) Gründen, wie z.B. Auftragsrückgängen, oder innerbetrieblichen Gründen, wie z.B. Umorganisations- und Restrukturierungsvorgängen (z.B. Streichung einer Hierarchie-Ebene). Beides kann zu einem Arbeitskräfteüberhang führen, dem durch die betriebsbedingte Kündigung begegnet werden kann.

Voraussetzung ist also eine unternehmerische Entscheidung, die zum dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Die Maßnahme muss dringend sein, "ultima ratio" und bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter muss - sofern mehrere vergleichbare und austauschbare Mitarbeiter beschäftigt werden - eine soziale Auswahl stattfinden. Denn es geht nicht darum, einen Low Performer auszutauschen, sondern es geht allein um betriebsbedingte Gründe, sodass die Auswahlentscheidung grundsätzlich ohne Ansehung der Person anhand der sog. Sozialdaten Beschäftigungsdauer, Lebensalter, Schwerbhinderung und Unterhaltspflichten zu erfolgen hat. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten von betroffenen Mitarbeitern (z.B. wichtige Fremdsprachenkenntnisse) können dazu führen, dass die/der Mitarbeiter/in aus der sozialen Auswahl herausgenommen werden können.

Allein Covid-19 ist kein Kündigungsgrund. Die Einführung von Kurzarbeit ist i.d.R. ein "milderes Mittel", welches Kündigungen vermeiden kann. Darüber hinaus oder daneben kann es aber zu Situationen kommen, die entweder mit Covid-19 nicht in Zusammenhang stehen oder aber die unternehmerische Entscheidung rechtfertigen, dass ein Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Dann kann auch in der aktuellen Situation eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Wir informieren Sie gerne über die notwendigen Schritte und Voraussetzungen der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Haben Sie eine (betriebsbedingte) Kündigung erhalten? Beachten Sie bitte, dass Sie innerhalb von 3 Wochen ab dem Tag des Zugangs eine Kündigungsschutzklage erheben müssen, da die Kündigung anderenfalls als akzeptiert gilt.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Sozialrecht