Kürzung von Urlaub aufgrund Kurzarbeit

Kürzung von Urlaub aufgrund Kurzarbeit

Aufgrund Zeiten von Kurzarbeit kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Zwar kann auch in Phasen der Kurzarbeit Urlaub genommen werden. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs bestehen allerdings Kürzungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber nutzen könnten.

Nach einem Urteil des EuGH kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden (EuGH, Urt. v. 8.11.2012 – C-229/11, C-230/11). Dies gilt erst recht für den vertraglichen Mehrurlaub. Der Urlaubsanspruch kann um den Anteil gekürzt werden, in dem die Kurzarbeit zur regulären Arbeitszeit steht. Es erfolgt - wie bei Teilzeitbeschäftigten - eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs im Verhältnis der Wochenarbeitstage. Bei Anordnung von „Kurzarbeit Null“, entsteht für diese Zeiten kein Urlaubsanspruch. Es kommt bei anteiliger Kurzarbeit darauf an, an wieviel Wochentagen gearbeitet wird. Wird weiterhin an allen 5 (oder 6) Wochentagen gearbeitet, nur an weniger Stunden, ändert sich am Urlaubsanspruch nichts. Wird allerdings an nur 3 von 5 Tagen gearbeitet, kann sich der Urlaubsanspruch für die jeweilige Monate um 3/5 reduzieren.

Bisher ist allerdings noch fraglich, auf welche Weise die Kürzung eintritt, insbesondere ob es einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung bedarf oder nicht. Vorsorglich sollten Arbeitgeber daher die Kürzung der Urlaubstage ausdrücklich regeln.

Besteht keine vertragliche Regelung, sollte der Arbeitgeber die Kürzung zumindest ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.