Arbeitgeber-Tipp: Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitsnehmer bis zu 1.500 EUR

Arbeitgeber-Tipp: Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitsnehmer bis zu 1.500 EUR

Das Bundesministerium der Finanzen verkündete mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020, dass „zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer“ ein durch den Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. – 31.12.2020 geleisteter Betrag bis zu 1.500 EUR steuerfrei sein kann.

Voraussetzung hierfür ist es, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ausdrückliche Vereinbarung darüber treffen, dass es ich bei der erbrachten Sonderzahlung um eine steuerfreie Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Andere, ohne corona-bezug geleisteten oder vor dem 01.03.2020 vereinbarte Sonderzahlungen oder Leistungsprämien können nicht in eine steuerfreie Zahlung „umgewandelt“ werden.

Das bedeutet aber nach unserem Verständnis, dass Leistungen ohne Rechtsanspruch (freiwillige Sonderzahlungen, freiwilliges Urlaubsgeld, o.ä.) nun als Corona-Zuschuss deklariert und unter den vergünstigten Bedingungen abgerechnet und ausgezahlt werden können. Voraussetzung ist, dass die Vorgaben des BMF-Schreibens erfüllt sind.

Eine solche Sonderzahlung ist auch im Zusammenhang mit einem arbeitgeberseitigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld möglich. Zudem wird nicht zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern differenziert, ebenso wie die Gewährung auch zu Gunsten sog. Minijobber und auch mehrfach bei mehreren parallel bestehenden oder sogar aufeinander folgenden Arbeits-/Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern erfolgen kann.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass die finanzseitig geforderte Voraussetzung des „unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen Steuerpflichtigen“ in fast allen Branchen gegeben ist. Plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass er durch die Coronakrise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation erlitten hat, reichen aus, um den steuerlichen Freibetrag zu erhalten.

Abgerundet wird diese Leistung dadurch, dass sie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei ist.

Ihre Ansprechpartner: Alexandra Sofia Wrobel, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht & Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht