Wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts zu Geschäftsführern

Wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts zu Geschäftsführern

Das BSG hat am 08.07.2020 entschieden, dass ein am Kapital der GmbH nicht beteiligter Fremd-Geschäftsführer dennoch selbständig und nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er über eine Sperrminorität in der Muttergesellschaft verfügt.

Damit ist - endlich - die von der Rentenversicherung stets in Abrede gestellte mittelbare Beteiligung ausreichend, wenn der Geschäftsführer darüber einen bestimmenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann.

Aus dem Terminsbericht:

"Dem am Stammkapital der Klägerin nicht beteiligten Beigeladenen zu 1. (Geschäftsführer) kam eine solche Rechtsmacht zu. Die Gesellschafterbeschlüsse in der klagenden (Tochter-)GmbH waren im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung von der C. I. Holding GmbH & Co KG (Muttergesellschaft) zu treffen. Zwar war er als Kommanditist dieser Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung befugt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG war aber vor der Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften ein einstimmig zu fassender Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Dem über 1/3 der Stimmen verfügenden Beigeladenen zu 1. kam damit eine umfassende Sperrminorität in Bezug auf das Stimmverhalten der GmbH & Co KG in Gesellschafterversammlungen der klagenden GmbH zu, die es ihm ermöglichte, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu verhindern. Das nur für Rechtsgeschäfte geltende Stimmverbot aus § 47 Abs 4 Satz 2 GmbHG sowie ein Stimmverbot bei einem Beschluss über die eigene Abberufung oder Kündigung aus wichtigem Grund stehen der selbstständigen Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern. Dem Beigeladenen zu 1. verblieb auch trotz der gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen seiner Geschäftsführungsbefugnis ein hinreichender weisungsfreier und nicht zustimmungspflichtiger Aufgabenbereich."

Az.: B 12 R 26/18 R