Dauerbrenner: Urlaubsabgeltung

Dauerbrenner: Urlaubsabgeltung

Die Parteien streiten über die Anerkennung und Verjährung von Urlaubsansprüchen. Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 beim Beklagten als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchalterin beschäftigt. Für nicht genommene Urlaubstage im Jahr 2017 zahlte der Beklagte eine Urlaubsabgeltung iHv. 3.201,38 Euro brutto.

Die Beantragung und Gewährung von Urlaub erfolgte unter Verwendung eines speziellen Vordrucks. Diesen füllte die Klägerin jeweils aus. Der Beklagte unterzeichnete den Vordruck, nahm ihn zur Personalakte und teilte der Klägerin die Bescheidung mündlich mit.

Mit Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass ihr Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem aktuellen Jahr sowie den Vorjahren zum 31. März 2012 nicht verfallen werde. Auf einem von der Klägerin im Jahr 2016 eingereichten Antrag für vier Tage Erholungsurlaub im Januar 2017 ergänzte der Beklagte diesen in der Zeile "Anspruch zum Zeitpunkt des Antrags" um die Zahl 81 und in der Zeile "Verbleibender Restur-laub" um die Zahl 77. Die Klägerin ergänzte den Vordruck sodann nachträglich dergestalt, dass sie in der Zeile "Urlaubsanspruch laufendes Jahr" die Jahresangabe 2017 sowie die Zahl 24 hinzufügte. Weiter strich sie die vom Beklagten hinzugefügten Zahlen 81 bzw. 77 durch und ersetzte sie durch 105 bzw. 101.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, ihr seien weitere 101 Urlaubstage abzugelten. Dies habe der Beklagte mit der Bescheidung ihres Antrags aus dem Jahr 2016 mit Rechtsbindungswillen anerkannt. Der Beklagte ist der Auffassung, ein Anerkenntnis scheide aus, da er den Urlaubsantrag lediglich zur Personalakte genommen, nicht aber der Klägerin zurückgegeben habe. Zweitinstanzlich hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat soweit für die Revision von Bedeutung der Klage lediglich im Umfang von 548,71 Euro stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dieser weitere 17.376,64 Euro für 76 nicht genommene und gewährte Urlaubstage zuerkannt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das BAG hat nun den EuGH gefragt, ob die Verjährung dem Anspruch entgegen gehalten werden kann.

Fragen hierzu beantworten gerne Rechtsanwalt FAfArbR Frank Neumann und Rechtsanwältin Frauke Hartung.