Beschluss des Bundesarbeitsgericht zur täglichen Höchstarbeitszeit für Fahrpersonal

Beschluss des Bundesarbeitsgericht zur täglichen Höchstarbeitszeit für Fahrpersonal

Beschluss des Bundesarbeitsgericht zur täglichen Höchstarbeitszeit für Fahrpersonal

Bislang war streitig, ob für Fahrpersonal die werktägliche Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG gilt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt.

Gemäß § 21a ArbZG gibt es für Fahrpersonal (Güterkraftverkehr, Busreisen) besondere arbeitszeitrechtliche Vorgaben. Nach Abs. 4 darf z.B. die wöchentliche Höchstarbeitszeit vorübergehend auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Dies führte zur Frage, ob die gemäß § 3 ArbZG geregelte Höchstgrenze von 8, bzw. 10 Stunden werktäglich daneben Anwendung findet oder nicht. Denn denkbar wäre angesichts der Regelung in § 21a Abs. 4 ArbZG, dass 60 Stunden auch innerhalb von 5 Werktagen gearbeitet werden dürften.

Dies hat das BAG nunmehr mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 19.05.2021 (Az. 5 AS 2/21) klargestellt. Denn gemäß der Gesetzesbegründung gelte § 3 ergänzend zu § 21a mit der Folge, dass die Höchstgrenze auch für Fahrpersonal 8, bzw. 10 Stunden werktäglich (bei verkürztem Ausgleichszeitraum von 16 Wochen) beträgt.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht