Neues zur 24-Stunden-Betreuung/Pflege

Neues zur 24-Stunden-Betreuung/Pflege

Neues zur 24-Stunden-Betreuung/Pflege

Wir kommen nicht ohne die ausländischen Betreuungskräfte aus, die die leider fehlenden inländischen Kräfte ersetzen. Andererseits stellt uns die nach ortsüblichen Größenordnungen angemessene Vergütung vor eine große Herausforderung. Daher greifen wir gerne und - natürlich - dankbar auf das Angebot von Agenturen zurück, die Betreuungskräfte aus dem östlichen Raum in Privathaushalte vermitteln, die hier als 24h-Kraft zu bezahlbaren Sätzen wohnen und tätig werden oder beschäftigen Privatpersonen am Rande der Illegalität.

Die Politik fasst das Thema nicht an, auch die Sozialversicherungsträger halten sich mit Prüfungen sehr zurück. Dabei ist zwingender Handlungsbedarf gegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20) entschieden, dass nicht nur für die tatsächliche Arbeitszeit, sondern auch für die Bereitschaft der gesetzliche Mindestlohn geschuldet ist. Der Fall ist typisch, eine bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien wird über eine Agentur als Betreuungsassistentin in den Haushalt einer 90-jährigen Frau vermittelt. Als Arbeitszeit sind zwar nur 30 Wochenstunden vereinbart und vergütet, de facto werden aber 24h-Dienstleistungen angeboten und erbracht, bis hin zu Nachtwachen.

Die Entscheidung des BAG ist natürlich richtig, löst aber das Problem nicht, im Gegenteil. Hier sind Politik und Gesetzgebung gefragt. Denn neben der Frage der Vergütung spielt auch das Arbeitszeitgesetz und die dort geregelten Ordnungswidrigkeiten eine gewichtige Rolle, ebenso der Sozialversicherungsbetrug bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei illegaler Beschäftigung, usw...

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht