Neues zum Homeoffice

Neues zum Homeoffice

Neues zum Homeoffice

Das Bundessozialgericht hat am 08.12.2021 entschieden, dass der Arbeitnehmer, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist (Az. B 2 U 4/21 R).

Seit dem 18.06.2021 ist in § 8 SGB VII ohnehin bzgl. des Homeoffice geregelt, dass dort Versicherungsschutz in gleichem Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte besteht.

Zusätzlich versichert sind im Homeoffice damit nun auch Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette. Nach der Rechtsprechung des BSG waren diese Wege bislang unversichert, weil der Grund dafür, Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette zu versichern, für zu Hause arbeitende Beschäftigte wegfalle. Nach dem Willen des Gesetzgebers lassen sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen diese Unterschiede nicht aufrechterhalten (BT-Drs. 19/29819, 18). Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, weil auf diese Weise die Inanspruchnahme von mobiler Arbeit gefördert wird. Zu bedenken ist jedoch, dass im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 S. 3 erhebliche Beweisschwierigkeiten auftreten dürften. Da sich die Unfälle im privaten Bereich ereignen, wird schwer nachhaltbar sein, ob es sich um einen versicherten Weg – zB zur Nahrungsaufnahme – oder einen unversicherten Weg zur Vornahme einer privaten Verrichtung gehandelt hat.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht