Welche Konsequenzen hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Welche Konsequenzen hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Welche Konsequenzen hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Ab dem 15.03.2022 dürfen in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen (z.B. auch Schulbegleiter), nur noch vollständig geimpfte, genesene und Personen eingesetzt werden, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Impfquote des in diesen Berufen tätigen Pflegepersonals liegt – Stand Oktober 2021 – bei rund 90%. Über die Einführung der Impfpflicht soll diese Quote erhöht werden. Begründet wird dies mit der besonderen Schutzbedürftigkeit der betreuten Personen und Patienten. Dass sich mit den neuen Varianten, wie z.B. Omikron und weiteren Mutanten auch geimpfte und genesene infizieren und ebenso ansteckend sind, scheint im Gesetzgebungsverfahren eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Aber was bedeutet dies nun für die betroffenen, nicht geimpften Beschäftigten in diesen Berufen?

Bis zum 15.03.2022 müssen Personen, die in den in § 20a Abs. 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitssektors beschäftigt sind, entweder geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen können, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Ab dem 16.03.2022 eingestellte Personen, müssen der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechende Nachweise vorlegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, muss die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, auch darf die Person nicht beschäftigt werden, bis die Echtheit/Richtigkeit geklärt ist. Bzgl. der Kontraindiktion gilt vorstehendes.

Sollte der Nachweis existieren, aber durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren, haben diese Personen innerhalb eines Monats ab Ablauf der Gültigkeit der Leitung einen neuen Nachweis vorzulegen. Geschieht das nicht, muss die Leitung das Gesundheitsamt informieren.

Ferner haben die Beschäftigten den Gesundheitsämtern auf Anforderung ebenfalls die Nachweise vorzulegen. Sollten durch das Gesundheitsamt Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit erhoben werden, darf es eine ärztliche Untersuchung anordnen (zur Kontraindikation) oder/und den Zutritt zum Arbeitsplatz und die Beschäftigung untersagen.

Nachzuweisen ist der vollständige Impfschutz, also zunächst die zweifache Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe. Weiterhin ist nach Ablauf der Gültigkeit der 2. Impfung auch die Auffrischungsimpfung nachzuweisen.

Wer genesen ist, muss dies mit einem PCR-Test nachweisen, der älter als 28 Tage aber höchstens 90 Tage alt sein darf. Nach Ablauf der 90 Tage, bzw. rechtzeitig vorher, ist durch eine Impfung der Schutz aufzufrischen. Es ist eine einmalige Impfung ab der 5. Woche nach der Genesung möglich, spätestens 90 Tage nach der Genesung erforderlich, um als vollständig geimpft zu gelten. Anderenfalls entfällt der Genesenenstatus und das Beschäftigungsverbot greift.

Wer sich nach der ersten oder zweiten Impfung infiziert, kann drei Monate nach der Infektion mit der Booster-Impfung den Status als „vollständig geimpft“ erhalten, bzw. beibehalten. Wer sich vor der ersten Impfung infiziert, kann frühestens nach 4 Wochen die erste Impfung erhalten und gilt dann als vollständig geimpft. Nach weiteren drei Monaten kann die Booster-Impfung erfolgen.

Personen, die keinen Nachweis vorlegen oder über keinen Nachweis verfügen, dürfen ab dem 16.03.2022 nicht beschäftigt werden. Sollte es z.B. zu Lieferengpässen kommen und diese der Grund dafür sein, dass der Impfstatus nicht erreicht wurde, darf die oberste Landesgesundheitsbehörde Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot zulassen.

Wer gegenüber dem Gesundheitsamt nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kooperiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Da das Gesetzgebungsverfahren und die öffentliche Diskussion dazu bereits im 4. Quartal 2021 angelaufen sind und das Gesetz zum 12.12.2021 in Kraft ist, hatten alle betroffenen Beschäftigten ausreichend Zeit, für einen vollständigen Impfschutz zu sorgen. Im Januar forderten die ersten Arbeitgeber daher bereits dazu auf, die Nachweise zu erbringen und forderten zur Impfung auf, damit der vollständige Impfstatus noch rechtzeitig bis zum 15.03.2022 erreicht werden kann.

Die Arbeitgeber dürfen ab dem 16.03.2022 niemanden mehr beschäftigen, der den geforderten Nachweis nicht erbringen kann. Dann entfällt auch die Vergütungspflicht und es besteht die Möglichkeit der personenbedingten oder ggf. sogar verhaltensbedingten Kündigung.

Damit gilt für alle, die in diesen Berufen tätig sind und bislang keine Impfung erhalten haben, dass nur ein vollständiger Impfstatus oder eine Genesung davor schützen kann, ab dem 15.03.2022 nicht beschäftigt und nicht vergütet zu werden.

Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.03.2022 rettet im Übrigen nicht, da die Arbeitsunfähigkeit nicht der einzige Grund dafür ist, dass keine Beschäftigung erfolgt (sog. Monokausalität). In diesen Fällen würde keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung entstehen.

Die Verpflichtung trifft Beschäftigte, ehrenamtliche Tätige ebenso wie Inhaber/innen und Geschäftsführer/innen, also alle, die in der Einrichtung "tätig" sind. Ausnahmen können bestehen, wenn z.B. Verwaltungsmitarbeiter/innen räumlich so abgegrenzt sind, dass sie keinerlei Kontakt zu den vulnerablen Gruppen haben.

Da die Regelung in § 20a IfSG sowohl verfassungsrechtlichen Bedenken als auch Bedenken in der Umsetzung (Pflegemangel) begegnet, wird zur Zeit die vorübergehende Aussetzung diskutiert.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht