Neue Chancen gegen Abrissverfügungen von Schwarzbauten
Neue Chancen gegen Abrissverfügungen von Schwarzbauten
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 24.02.2016 – 7 A 17/14 und 7 A 48/14 – entschieden, dass die behördliche Anordung, ein vor Kriegsende errichtetes Wohnhaus abzureissen, rechtswidrig ist.
Zur Begründung hat der 7. Senat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die im Ermessen der Baufaufsichtsbehörde stehende Abrissverfügung dann fehlerhaft und damit rechtswidrig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines ordnungswidrigen Zustandes sprechen.
Die Bauaufsichtsbehörden können auch nur gegen Schwarzbauten vorgehen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden sind. Die Festlegung eines Zeitpunkts als Stichtag für ein zukünftiges Einschreiten ist nach sachlichen Kritierien von den Baufaufsichtsbehörden zu bestimmen. Die Frage nach einer Festlegung eines solchen Stichtags stellt sich nach der Auffassung des 7. Senats insbesondere im Hinblick auf solche Schwarzbauten, die vor dem Ende des zweiten Weltkriegs errichtet worden sind.
Fazit:
Für eine rechtmäßige Ermessensausübung ist es nach dem Urteil des 7. Senats notwendig, sich vor Erlass einer Abrissverfügung mit der Entscheidungsoption „Stichtagsregelung“ auseinanderzusetzen, gerade wenn es bei den in den jeweiligen Einzelfällen gegebenen Umständen geboten ist. So z.B. bei Errichtung eines Wohnhauses vor dem Ende des zweiten Weltkriegs und Nutzung über einen jahrzehntelangen Zeitraum als Wohnhaus zu Dauerwohnzwecken.
Von dem Sachbearbeiter – Herrn Rechtsanwalt Schwettmann – werden neben der bereits vom 7. Senat entschiedenen Angelegenheit noch weitere Verfahren betreut, auf die die Entscheidungen maßgebenden Einfluss haben werden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Carsten Schwettmann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Oberbürgermeister a.D./Richter am Verwaltungsgericht a.D.
Tel. 02202/9330-12
E-Mail: schwettmann(at)winter.gl