Haftungsfalle für Arbeitgeber: Leistungskürzungen der Pensionskassen

Haftungsfalle für Arbeitgeber: Leistungskürzungen der Pensionskassen

Was passiert nun, wenn die Pensionskasse von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch macht, laufende Betriebsrenten zu kürzen oder Rentenfaktoren für spätere Versorgungsfälle zu reduzieren?

Soweit der Arbeitgeber seine Versorgungszusage sowohl auf Eigenbeiträge als auch auf Arbeitnehmerbeiträge erstreckt hat (i.d.R. der Fall), hat er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber für die Leistungskürzung insgesamt einzustehen. Soweit der Arbeitgeber die Zusage nur auf seine Beiträge erstreckt hat, haftet er auch nur insoweit.

Denn der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen. Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, muss der Arbeitgeber die Lücke schließen. Das gilt auch dann, wenn die Versorgungszusage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG (01.01.2002) erteilt worden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 15.03.2016 (Az. 3 AZR 827/14 und 3 AZR 506/14) sowie vom 13.12.2016 (Az. 3 AZR 343/15) bestätigt.

Die Entscheidungen betrafen zwar, so wie auch schon eine frühere Entscheidung vom 19.06.2012, die Leistungskürzung durch eine Pensionskasse, dennoch sind die vom BAG getroffenen Ausführungen zur Einstandspflicht auch auf alle anderen Durchführungswege übertragbar. Immer dann, wenn die Leistungen eines vom Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Versorgungsträgers ganz oder teilweise hinter der dem Arbeitnehmer zugesagten Leistung zurückbleiben, muss der Arbeitgeber für die Differenz einstehen.

Die letzten Entscheidungen betrafen Kürzungen von laufenden Rentenleistungen. Die Grundsätze gelten aber auch bei Kürzungen von Rentenfaktoren späterer Versorgungsfälle mit der Folge, dass der Arbeitgeber auch schon jetzt zur Zahlung eines erhöhten Beitrages in Anspruch genommen werden kann. Die Abwälzung des Zusatzbeitrages auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Der Umfang seiner Haftung ist von der erteilten Zusage abhängig. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht durch vertragliche Abreden zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Bei Leistungszusagen und bei beitragsorientierten Leistungszusagen trägt der Arbeitgeber das Anlage- und Renditerisiko. So muss er beispielsweise im Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers, der Herabsetzung der Leistung zum Ausgleich von Fehlbeträgen oder einer hinter seiner Zusage bleibenden Rendite die Zahlungsverpflichtungen für die betriebliche Altersversorgung tragen bzw. die Differenz ausgleichen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung finanziert wird.

Bei den insoweit vorzugswürdigeren Beitragszusagen mit Mindestleistung ist das Risiko zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeber steht für den Erhalt der eingezahlten Beiträge – abzüglich der für den Risikoausgleich verbrauchten Beträge – ein, während das Anlagerisiko der Arbeitnehmer trägt.

Die Formulierung einer Versorgungszusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist wie die Wahl des richtigen Durchführungsweges und des richtigen externen Partners von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitgeber und bedarf der professionellen Betreuung.