Rückkehr in die Sozialversicherung

Rückkehr in die Sozialversicherung

Eine wichtige Zäsur in diesem Zusammenhang stellt das 55. Lebensjahr dar. Denn gemäß § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Ab dem 55. Lebensjahr gibt es damit kaum noch eine Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Dennoch gibt es Mittel und Wege, wie auch dieser Personenkreis z.B. über eine Familienversicherung zurückkehren kann.

Unterhalb dieser Altersgrenze führt der Weg am Einfachsten über die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer bieten sich hier Modelle ebenso an, wie für bislang (noch!) versicherungsfreie Fremd-Geschäftsführer (z.B. aufgrund von alten Befreiungsbescheiden der Krankenkassen) oder andere Selbständige. Die vorhandenen Gestaltungsspielräume bei der Entgelthöhe oder dem Status können also genutzt werden. Die vollständige Aufgabe der Selbständigkeit ist dabei nicht einmal erforderlich, lediglich der Schwerpunkt muss verschoben werden.

Bei Fragen zu diesem Komplex steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht gerne zur Verfügung.