Rückgabe überschuldeter Immobilien an den Insolvenzschuldner

Rückgabe überschuldeter Immobilien an den Insolvenzschuldner

Seit einiger Zeit können sich Unternehmer und Privatleute aus dem „Schuldturm“, also dem „Erdrückt werden“ durch häufig immer weiter anwachsende Schulden in die Insolvenz retten. Wenn sie sich fünf Jahre „wohl verhalten“, nach Kräften arbeiten und möglichst einen Teil des Verdiensts an den vom Gericht bestellten Treuhänder (zunächst Insolvenzverwalter) abführen, wird ihnen anschließend der große Rest ihrer Schulden erlassen. Allerdings gibt es eine gefährliche Falle:

Wenn die Schulden an einem Haus oder schlimmer noch, Wohnungseigentum hängen, gibt der Insolvenzverwalter die überschuldete Immobilie an den Schuldner zurück, der dann sehen soll, wie er dieses „Fass ohne Boden“ los wird. Gegen diese Praxis wendet sich der angehängte, von Dr. Bacmeister mit juristischer Argumentation für eine Festschrift verfasste Aufsatz. Nach seiner Auffassung verstößt ein Insolvenzverwalter, der überlastete Immobilien an den Insolvenzschuldner zurückgibt, meist gegen seine Pflichten.

Gleiches gilt häufig, wenn in einer Firmeninsolvenz überlasteter Grundbesitz „freigegeben“ wird. Der Insolvenzverwalter ist unter Geltung der Insolvenzordnung „InsO“ (anders als unter der früheren Konkursordnung) verpflichtet, das insolvente Unternehmen als Ganzes abzuwickeln.