Betriebsrentenstärkungsgesetz – Regelungsbedarf bis 31.12.2018

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Regelungsbedarf bis 31.12.2018

Können schon bestehende freiwillige Vereinbarungen zur Zahlung eines Zuschusses auf die gesetzliche Verpflichtung angerechnet werden?

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird für Neuverträge zur betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2019 ein zwingender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrags vorgeschrieben. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt dies erst ab 2022.


Für bestehende Vereinbarungen hängt die Frage der Anrechenbarkeit des freiwilligen Zuschusses davon ab, welchen Zweck dieser Zuschuss erfüllt und ob dieser Zweck nachgewiesen werden kann. Wenn der Zweck darin begründet ist, dass die bereits gezahlten Zuschüsse als Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge anzusehen sind und eine sorgfältige Dokumentation dies belegt, kann eine Anrechnung erfolgen. Die Rechtslage ist allerdings noch nicht sicher einschätzbar.


Vorsorglich sollte daher die bestehende Vereinbarung insofern abgeändert werden, dass eine direkte Abhängigkeit zwischen Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlung besteht, der Zuschuss 15% des Entgeltumwandlungsbetrages entspricht, eine vertragliche Unverfallbarkeit ab Beginn ergänzt wird und eine Anrechnung des verpflichtenden Zuschusses vereinbart wird.


Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht