Definiert das Arbeitsgericht Köln die Dauer der Kölner Karnevalszeit (neu)?

Definiert das Arbeitsgericht Köln die Dauer der Kölner Karnevalszeit (neu)?

Eine Gastronomie-Servicekraft verlangte von ihrem Kölner Betrieb im Rahmen einer Klage auf Zeugniskorrektur, dass im Zeugnis erwähnt werde, dass sie „während der Karnevalszeit gearbeitet“ habe. Denn sie hatte im Jahr 2017 am Karnevalsfreitag und -samstag gearbeitet. Der Arbeitgeber verweigerte das mit der Behauptung, dass diese Tage nicht „in der Karnevalszeit“ gelegen hätten.

Der Hintergrund des Begehrens der Servicekraft ist natürlich, dass gerade im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der „Karnevalszeit“ besonders hoch ist. Das ist eine Erwähnung im Zeugnis wert, denn wer sich in dieser Zeit bewährt hat, zeigt zumindest eine hohe Belastbarkeit.

Die 19. Kammer entschied am 11.01.2019 durch Frau Dr. Friederike Söhnchen, vormals Richterin in Bonn, dass die „Karnevalszeit“ zweifelsfrei – nach Kölner Verständnis – die „Hochzeit“ von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch umfasse. Demgegenüber könnte der Begriff „Karnevalstage“ auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beschränkt sein (Az. 19 Ca 3743/18). Frau Dr. Söhnchen betont in diesem Urteil, dass dieses – ihr – Verständnis „gerichtsbekannt“ sei.

Einem eingefleischten Karnevalisten legt sich beim Lesen dieser Pressemeldung spontan die Stirn in Falten. Erscheint doch dieses Verständnis von „Karnevalszeit“ noch viel zu eng gefasst. Schon die Befragung von „google“ und Wikipedia liefert in den ersten Zeilen Ergebnisse, die stets mit der „5. Jahreszeit“ und der „Karnevalssession“ verbunden sind. Und diese dauert bekanntlich vom 11.11. bis Aschermittwoch, mit Unterbrechung durch die Adventszeit bis Hl. Dreikönige. Das Festkomitee Kölner Karneval definiert diesen Zeitraum (mittelbar) in seiner „Richtlinie zum Tragen karnevalistischer Kostüme und Uniformen durch Mitglieder“ vom „02.11. bis zum Samstag vor dem 1. Advent“ sowie „vom 01. Januar bis Karnevalsdienstag“ (ausgenommen Totensonntag und Volkstrauertag). Denn inzwischen finden auch Veranstaltungen schon kurz vor dem 11.11. und bereits zwischen Neujahr und Hl. Dreikönige statt. Als „Karnevalszeit“ ist in Köln also richtigerweise die gesamte 5. Jahreszeit anzuerkennen.

Dies ist auch bezogen auf die Kölner Gastronomie richtig, da eben über die gesamte Session in hoher Dichte eine Vielzahl von Veranstaltungen verschiedenster Formate stattfinden, die von einer noch viel größeren Zahl von stark belasteten und meist doch gut gelaunten Servicekräften gemeistert werden müssen. Insofern muss diesen Servicekräften mit ihrem unermüdlichen Einsatz auch zugestanden werden, dass dieser besonders belastende Einsatz im Zeugnis Erwähnung findet.

Es wäre daher wünschenswert, gerade (!) dem Kölner Arbeitsgericht nochmal die Gelegenheit zu geben, diese Auffassung zu korrigieren.

Sören Riebenstahl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
Schriftführer der Die Grosse von 1823 Karnevalsgesellschaft e.V. Köln