Arbeitsunfall im Homeoffice

Arbeitsunfall im Homeoffice

Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit im/für Unternehmen des Arbeitgebers verrichtet. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese (subjektive) Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Es muss sich nicht um eine Tätigkeit handeln, es kann auch ein Unfall auf einem Betriebsweg passieren (Treppe, Flur). Ebenso versichert ist der sog. Wegeunfall, also der Weg von und zur Arbeit.

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind nicht nur private Verrichtungen (Beispiel: Verlassen des Arbeitsplatzes, um Wasser zum Trinken zu besorgen), sondern auch Unfälle, die in gar keiner Beziehung zu der versicherten Tätigkeit stehen und solche, bei denen eine versicherte Tätigkeit lediglich als Gelegenheitsursache einzustufen ist. Ist die zum Unfall führende Tätigkeit mehrfach motiviert (Beispiel: Der Arbeitnehmer erwartet sowohl eine private als auch eine dienstliche Sendung und begibt sich zur Wohnungstür, um einem Boten zu öffnen), dann ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung entscheidend, ob er die Tätigkeit auch dann verrichtet hätte, wenn die privaten Interessen außer Acht gelassen werden.

Beispiele:
Ein für eine Bausparkasse tätiger Mitarbeiter arbeitet in seinem Homeoffice. Auf ein Läuten öffnet er die Wohnungstür und wird von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Die Täter bringen ihn in das Schlafzimmer, schießen ihm in beide Kniegelenke und verlassen dann das Haus. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte, da ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters nicht festgestellt werden konnte. Die Motive der Täter waren nach Ansicht des SG vielmehr auf eine private Tätigkeit des Mitarbeiters als Berater eines Vereins zurückzuführen, nicht aber auf dessen Tätigkeit für die Bausparkasse.

Ein Arbeitnehmer verlässt das Homeoffice, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen. Er rutscht auf der Treppe aus und verletzt sich. In dieser Fallgestaltung handelte der Arbeitnehmer nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse. Die versicherte Tätigkeit hatte er spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet. Eine andere Beurteilung kann dann veranlasst sein, wenn gerade die versicherte Tätigkeit ein besonderes Durstgefühl verursacht bzw. der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung und der damit verbundenen Nebenpflicht zum genesungsfördernden Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, sich Trinkwasser zu besorgen.

Ebenso sind Wege innerhalb der Wohnung zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette unversichert. Zu Hause tätig werdende Beschäftigte sind nicht in eine Arbeitsorganisation eingebunden und müssen ihre Tätigkeit insbesondere nicht an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort verrichten. Der Grund dafür, Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette zu versichern, fällt für zu Hause arbeitende Beschäftigte daher weg.

Ein Arbeitnehmer verlässt das Homeoffice, um im Nachbarzimmer Ausdrucke dienstlicher E-Mails aus dem Kopier-Druck-Gerät zu holen. Auf dem Weg dorthin knickt der Arbeitnehmer im Flur um. Dieser Unfall kann als Arbeitsunfall qualifiziert werden. Der Arbeitnehmer befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar in einem Flur seiner Privatwohnung. Allerdings durchschritt er diesen, um dienstliche Ausdrucke zur weiteren Bearbeitung aus dem Kopier-Druck-Gerät zu holen.

Ein Arbeitnehmer verlässt sein Homeoffice, um sich beim Supermarkt um die Ecke einen Pausensnack zu holen und verletzt sich auf dem Rückweg zum Homeoffice. Nach der Rechtsprechung ist nicht jeder Weg aus Homeoffice zum Zwecke des Einkaufs von Nahrungsmitteln dem Versicherungsschutz unterworfen. Allerdings hat ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Homeoffice Versicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Versorgung mit Nahrungsmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Homeoffice-Arbeitsplatz. Dies gilt nicht, wenn die Nahrungsmittel vor Arbeitsantritt verzehrt bzw. besorgt werden sollen und damit kein Zusammenhang zur bereits erbrachten Arbeit, sondern eine bloße (nicht versicherte) Vorbereitungshandlung vorliegt.

Im Homeoffice tätige Arbeitnehmer können dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Allerdings bestehen bezüglich Inhalt und Reichweite des Versicherungsschutzes Besonderheiten, die noch nicht abschließend geklärt sind. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der damit verbundenen unsicheren Rechtslage kann sich daher für im Homeoffice tätige Arbeitnehmer der Abschluss einer privaten Unfallversicherung anbieten. Soweit der Arbeitgeber eine derartige Versicherung für den Arbeitnehmer abschließt, liegt darin ein zu versteuernder geldwerter Vorteil.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht