Neues Urteil des Bundessozialgerichts zum Vertrauensschutz bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

Neues Urteil des Bundessozialgerichts zum Vertrauensschutz bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das hat das Bundessozialgericht am 19.09.2019 entschieden. Nach Auffassung des BSG wird dies zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung (und die zu Familiengesellschaften) einzelner Senate des BSG noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, würden Vertrauensschutz vermitteln (Az.: B 12 R 25/18 R).

Seit der Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 01.01.2017 müssten allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen könnten unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung in nachfolgenden Betriebsprüfungen entgegengehalten werden. Zudem seien die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei.

Spätestens in den kommenden Betriebsprüfungen werden daher bislang als sozialversicherungsfrei geführte mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung im Fokus der Rentenversicherungen stehen.

Wir erleben das bereits seit ca. 2 Jahren, nun wird es aber zum Pflichtprogramm und damit noch häufiger Streitpunkt. Damit ist auch spätestens jetzt der Handlungsdruck gegeben, zumindest für die Zukunft für Rechtssicherheit zu sorgen und die Selbständigkeit durch Umgestaltung zu erhalten.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht