Die Sozialversicherungspflicht des (Gesellschafter-)Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht des (Gesellschafter-)Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht des (Gesellschafter-)Geschäftsführers

Die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert in regelmäßigen Betriebsprüfungen immer häufiger die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern. Bis ca. 2012 galten diese i.d.R. als beitragsfrei. Seit einiger Zeit lauert hier jedoch eine üble Gefahr: Aufgrund der geänderten Rechtsprechung tauchen häufig Konstellationen auf, die zu einer Beitragspflicht führen. Wegen der langen Verjährungsfrist geht dies mit hohen Beitragsnachforderungen von teilweise über 80.000,00 Euro einher. Die Beitragspflicht gehört daher ständig auf den Prüfstand!


Früher gab es mehrere Sonderkonstellationen, in denen Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit waren: Es griffen besondere Verhältnisse in Familiengesellschaften oder Gestaltungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Stimmbindungsvereinbarung oder ähnliches zugunsten von Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern sowie die „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ (d.h. der Geschäftsführer gilt als alleiniger Know-How-Träger). Seit 2012 (in der Instanzrechtsprechung schon früher) und in nachfolgenden Urteilen hat das Bundessozialgericht diesen Sonderkonstellationen nach und nach eine Absage erteilt. Denn eine „Schönwetter-Selbständigkeit“, mit vielen Freiheiten und ohne Sozialversicherungspflicht, sei nur schwerlich hinnehmbar, so die Einschätzung des Bundessozialgerichts.

Unter welchen Umständen muss die Sozialversicherung gezahlt werden?
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Es geht also vor allem um den Grad und den Umfang der Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber. Da die Gesellschafterversammlung ein umfassendes Weisungsrecht hat, kommt es vor allem darauf an, in welchem Umfang er am Kapital der GmbH beteiligt ist und ob der Geschäftsführer ihm unliebsame Weisungen verhindern kann.

Es lassen sich so drei Fallgruppen bilden:
- Allein- oder Mehrheitsgesellschafter mit mindestens 50% Anteilen am Stammkapital: Sofern keine ungewöhnlichen Verhältnisse gegeben sind (z.B. Treuhandvereinbarungen), ist dieser Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungsfrei.
- Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität: Mit einer Kapitalbeteiligung von unter 50% kann eine selbständige Tätigkeit nur angenommen werden, wenn der Geschäftsführer damit dennoch Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Er benötigt eine umfassende Sperrminorität, die sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erfassen.
- Minderheitsgesellschafter- oder Fremdgeschäftsführer: In diesem Fall ist eine Sozialversicherungspflicht in der Regel gegeben.

Die frühere „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“, sowie die Rücksichtnahme auf Familiengesellschaften, bei denen ein Familienmitglied Geschäftsführer, aber weisungsfrei ist, sind keine geeigneten Abgrenzungskriterien mehr. Die Weisungsfreiheit muss nicht rechtlich abgesichert sein. Seit einem Urteil vom 11.11.2015 sind die bislang gewählten Instrumente der Stimmbindungsvereinbarung, Stimmrechtsübertragung, Stimmrechtsvollmacht oder des Vetorechts ausdrücklich nicht abgesichert. Denn sie sind widerruflich oder fristlos kündbar, soweit überhaupt zulässig und wirksam vereinbart.
Die betroffenen Geschäftsführer sowie häufig an dieser Stelle beratende Steuerberater sollten dringend sozialrechtlichen Rat einholen.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht