Aufstockung Kurzarbeitergeld? / Kündigung während Kurzarbeit?

Aufstockung Kurzarbeitergeld? / Kündigung während Kurzarbeit?

Aufstockung Kurzarbeitergeld? / Kündigung während Kurzarbeit?

Trotz aktueller Krise ist es grundsätzlich sinnvoll, Mitarbeiter in Zeiten des Fachkräftemangels zu halten. Dazu kann anstelle einer betriebsbedingten Kündigung das Kurzarbeitergeld genutzt werden. Der Vorteil liegt auf der Hand. Die Krise ist vorübergehend und die Arbeitskraft steht sofort wieder zur Verfügung. Die Aufstockung von Kug kann als Bindungsinstrument genutzt werden. Stellt sich der Erfolg der Maßnahme jedoch nicht ein, muss über betriebsbedingte Kündigungen nachgedacht werden.

Da das Kug bei z.B. Reduzierung der Arbeitszeit auf Null lediglich 60% bzw. 67% des Nettogehalts beträgt, kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken, sofern nicht ein Tarifvertrag ohnehin eine Aufstockung vorsieht. Die Aufstockung ist in gewissen Grenzen sozialversicherungsfrei:

Beispiel
Monatliches Arbeitsentgelt 2.000 EUR
Arbeitsentgelt während Kurzarbeit 50% 1.000 EUR
Fiktives Arbeitsentgelt (80 % von 1.000) 800 EUR
Kurzarbeitergeld 413,13 EUR
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld 200 EUR

Da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss in Höhe von insgesamt 613,13 EUR den Betrag des fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 800 EUR nicht überschreiten, ist der Zuschuss nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge selbst und erhält sie - aufgrund der Neuregelung - in voller Höhe von der Arbeitsagentur erstattet.

Der Zuschuss stellt einen besonderen Anreiz zur Bindung des Personals dar.


Da Kurzarbeit als "milderes Mittel" nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine betriebsbedingte Kündigung rechtswidrig machen kann, stellt sich die Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung nach/während der Einführung von Kurzarbeit zulässig ist.

Kurzarbeit schließt betriebsbedingte Kündigungen oder Kündigungen aus ganz anderen Gründen nicht aus. Wenn die Kurzarbeit nicht zum gewünschten Erfolg führt, steht es dem Arbeitgeber frei, darüber zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz noch benötigt wird oder dauerhaft wegfällt. In diesem Fall ist eine betriesbedingte Kündigung grundsätzlich möglich. Infolge der betriebsbedingten Kündigung entfällt jedoch für den betroffenen Mitarbeiter der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht