Milliardenpaket zur Abmilderung von Corona-Krise

Milliardenpaket zur Abmilderung von Corona-Krise

Milliardenpaket zur Abmilderung von Corona-Krise

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 das zuvor vom Bundestag beschlossene milliardenschwere Maßnahmenpaket zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise mit weitreichenden Notfallregelungen verabschiedet.

Zusatzverdienst und Kurzarbeitergeld
In einigen, für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbaren Bereichen, findet keine Anrechnung des Hinzuverdienst auf Kurzarbeitergeld statt. Dies sind die sog. systemrelevanten Bereiche, wie insbesondere das Gesundheitswesen (Pflegedienste, Krankenhäuser, Apotheken), die Landwirtschaft (z. B. Erntehelfer) und die Lebensmittelversorgung. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem dieser systemrelevanten Bereiche aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung
Aufgrund der fehlenden Arbeitskräfte bei der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft, wird die Zeitgrenze für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate (von bisher 3 Monaten) oder 115 Tage (von bisher 70 Tage) ausgeweitet.

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern ist in das Arbeitszeitgesetz eine Verordnungsermächtigung aufgenommen worden, um Ausnahmen von den bestehenden Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner erhöht
Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt wird erleichtert. Rentner, die in der aktuellen Krise mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro neu 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird.

Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
In das Infektionsschutzgesetz ist ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen worden. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht