COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzregeln - wer wird geschützt - und wie weit?

COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzregeln - wer wird geschützt - und wie weit?

COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzregeln - wer wird geschützt - und wie weit?

In der Ausgabe Mai 2020 (Nr. 9) der Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ) schreibt Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung Dr. Friedrich Bacmeister gemeinsam mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer René Feldgen von der Dornbach GmbH Köln über das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid19-Pandemie bedingten Insolvenz.

Da der Aufschub der Insolvenzantragspflicht voraussichtlich noch bis Mitte oder Ende nächsten Jahres verlängert werden wird, müssen sich in Not geratene Unternehmen mit diesen Regelungen auseinandersetzen und sie richtig anwenden. Das damit vorübergehend eine große Zahl eigentlich insolventer Betriebe als Tretmienen unter uns weilen, ist politisch gewollt, in der Hoffnung, dass diese bis zum Ende des Aufschubs wieder in sicheres Fahrwasser gelangen. Dem steht das Risiko gegenüber, dass zum Ende des Aufschubs eine Insolvenzwelle über uns zusammenbricht. Daher sollte der Aufschub nicht fahrlässig genutzt werden, sondern ernsthaft und mit Unterstützung qualifizierter Berater frühzeitig die Restrukturierung geplant werden. Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne Herr Dr. Bacmeister.